§1 Sinn und Zweck der Ehrungen

(1)  Mit den Ehrungen soll den Funktionsträgern und Mitgliedern für besondere Leistungen und Treue die Dankbarkeit des Vereins übermittelt werden.

(2) Die Ehrenordnung hat dabei den Zweck, die Ehrbekundungen zu standardisieren und damit zu vereinfachen. Gleichzeitig soll durch die Ehrungen die Verbundenheit der Mitglieder mit dem Verein gefestigt werden.

(3) Um Zweck und Wert der Ehrungen zu wahren, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die für eine Ehrung vorgeschlagenen Personen müssen die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen und der Auszeichnung würdig sein.

(3) Dabei können durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft folgende Ehrungen gewährt werden:

(a) Ehrenvorsitzender

(b) Ehrenmitglied

(c) verdiente Mitglieder.

(4) Die Ehrung erfolgt durch den Vorstand im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung oder in einem anderen geeigneten Rahmen.

§2 Ehrenvorsitzender

(1) Zur Wahrung alter Traditionen, zur Repräsentation des Vereines bei besonderen Anlässen, als kritischer Beobachter der Vereinsgeschäfte und auch zur Ehrbekundung von verdienten ehemaligen Vorsitzenden kann der Gesamtvorstand einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen.

§3 Ehrenmitglieder

(1) Mitglieder die sich langjährig um den Verein bemüht haben, diesen in führender Funktion begleitet haben oder sich durch gleichwertige Verdienste um den Verein verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglied ausgezeichnet werden.

(2) Ehrenmitglieder kann die Vorstandschaft auf Lebenszeit bestimmen. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt die beitragsfreie Mitgliedschaft.

§4 Verdiente Mitglieder

(1) Mitglieder, die sich durch langjährige Vereinsmitgliedschaft auszeichnen, werden in vier Stufen geehrt, wobei das Eintrittsdatum in den Verein bzw. die Vollendung des 18ten Lebensjahres ausschlaggebend ist.

(2) Ehrungen erfolgen zum Anlass der Vereinsmitgliedschaft nach

(a) 25 Jahren

(b) 40 Jahren

(c) 50 Jahren

(d) 60 Jahren.

(3) Es obliegt der Vorstandschaft eine angemessene Würdigung in Form eines Präsents für die langjährige Mitgliedschaft festzulegen.

§5 Geburtstagsglückwünsche

(1) Ehrenvorstände sowie Ehrenmitglieder erhalten zum 50ten, 60ten, 70ten, 75ten, 80ten, 85ten und 90ten Geburtstag sowie älter persönliche Glückwünsche des Vereins sowie ein Präsent durch einen Repräsentanten übermittelt.

(2) Über die Art des Präsentes entscheidet die Vorstandschaft.

§6 Todesfälle

(1) Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern wird als Zeichen der Verbundenheit ein Kranz mit Schleife, ein vergleichbarer Grabschmuck oder alternativ eine Kondolenzspende in angemessener Höhe zuteil.

(2) Bei verdienten Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft entsprechend der Verbundenheit mit dem Verein über die Art und Weise der Anteilnahme.

§7 Inkrafttreten der Ehrenordnung

(1) Diese Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.09.2020 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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