I. Vorstellung des Vereins |
§ 1 Name und Sitz des Vereins |
(1) Der am 26. April 1952 in Alfdorf gegründete Verein führt den Namen Fußball-Club Alfdorf e.V. (FC A) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf unter der Nummer 283 eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Alfdorf. |
§ 2 Zweck des Vereins - Gemeinnützigkeit |
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, der sportlichen Kameradschaft und der sportlichen Jugendarbeit. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. |
§ 3 Verbandszugehörigkeit |
(1) Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB) (2) Die Fachabteilungen können zusätzlich Mitgliedschaften in ihren Fachverbänden eingehen. |
§ 4 Geschäftsjahr |
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 5 Vereinsfarben |
(1) Die Farben des Vereins sind „rot-weiß“ |
II. Mitgliedschaft |
§ 6 Arten der Mitglieder |
(1) Der Verein besteht aus: Ehrenmitgliedern, verdienten Mitgliedern, Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern (2) Die Rahmenbedingungen für die Bestimmung und Ernennung von Ehrenmitgliedern und verdienten Mitgliedern sind in der Ehrenordnung beschrieben. (3) Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. |
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft |
(1) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft oder einer Abteilungsleitung einzureichen (Aufnahmeantrag). Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. (3) Mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft beginnt, mit dem Tag der Antragstellung, die Mitgliedschaft. Mindestdauer ist ein Jahr. (4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. |
§ 8 Rechte der Mitglieder |
(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie in die Ehrenämter des Vereins wählbar. |
§ 9 Pflichten der Mitglieder |
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen. (2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. (3) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. |
§ 10 Beiträge der Mitglieder |
(1) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. (2) Die Höhe des Vereinsbeitrags, der Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstigen Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Mitglieder, die ihren Wohnsitz vorübergehend nicht am Sitz des Vereins haben, können auf Antrag von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Vorstandschaft. (4) Die Fachabteilungen haben das Recht, zusätzliche Fachbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. (5) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus an den Verein zu entrichten. (5a) Der Mitgliedsbeitrag im Eintrittsjahr, wird anteilig der Monate erhoben. (6) Bei Beiträgen, die nicht spätestens 6 Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. (7) Mit Erreichen des 65. Lebensjahres entfällt die Beitragspflicht. |
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft |
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins oder die Leitung einer Fachabteilung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Für die Austritterklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. (3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Hauptausschuss getroffen werden, wenn das Mitglied (a) mit der Zahlung der Beiträge für länger als ein Jahr im Rückstand ist, (b) gegen die Interessen des Sports, die Bestimmungen der Satzung, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. (4) Für den Ausschluss gilt die Stimmenmehrheit des Hauptausschusses. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. (5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung an den Hauptausschuss einlegen. (6) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. |
§ 12 Ehrungen |
(1) Die Art und Form von Ehrungen regelt eine vom Hauptausschuss aufzustellende Ehrenordnung. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. |
III. Organisation des Vereins |
§ 13 Organe des FCA sind: (1) Die Mitgliederversammlung (2) Der Hauptausschuss (3) Die Vorstandschaft Die Organe der Abteilungen sind: (1) Die Abteilungsversammlung (2) Der Abteilungsausschuss (3) Die Abteilungsleitung |
§ 14 Die Mitgliederversammlung |
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einmal im Geschäftsjahr vom Hauptausschuss einberufen. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher, durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Alfdorf oder den örtlichen Tageszeitungen oder auf elektronischem Weg, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: (a) Feststellung der Beschlussfähigkeit. (b) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft und der Abteilungsleiter. (c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer. (d) Entlastung der Vorstandschaft und der Mitglieder des Hauptausschusses. (e) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer. (f) Bekanntgabe der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter. (g) Festlegung der Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen. (h) Beschlussfassung über Satzungsänderung. (i) Beschlussfassung über Antrage. (j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. (3) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen der Vorstandschaft mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, wenn der Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Behandlung des Antrages zustimmen. (4) Für die Anträge der Vorstandschaft ist keine Frist gegeben. (5) In dringenden Fällen ist die Vorstandschaft befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorstandschaft ist hierzu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag, unter Angabe des Zweckes und Grundes, von einem Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. (8) Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. (9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorstandschaft zu unterzeichnen ist. (10) Die Durchführung von Wahlen ist geheim; sie können mit einstimmiger Zustimmung der Hauptversammlung auf Zuruf erfolgen. (11) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vorstandsämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. |
§ 15 Der Hauptausschuss |
(2) Dem Hauptausschuss gehören an: (a) die Mitglieder der Vorstandschaft (§16 Abs.1) (b) die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter (c) als Beisitzer Wirtschaftsführer und dessen Stellvertreter (d) bei Bedarf auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 6 Beisitzer mit besonderem Aufgabenbereich, z.B. Finanzen, Rechtsfragen, Öffentlichkeitsarbeit, etc. (e) Zusätzliche Personen können durch einvernehmlichen Beschluss des Hauptausschusses bestimmt werden (z.B. Vertreter der aktiven Mannschaften). (3) Jedes Mitglied gemäß §15 Abs. 1 hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Beisitzer werden auf 3 Jahre gewählt. (4) Dem Hauptausschuss obliegt, neben den bereits durch die Bestimmungen der Satzung direkt zugewiesenen Aufgaben: (a) Die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins. Dabei kann der Hauptausschuss für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die verantwortlich sind. (b) Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Abteilungen. Er hat darüber hinaus die Aufgabe, die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Abteilungen zu koordinieren und die Mitgliederversammlung vorzubereiten. (c) Die Beschlussfassung über Maßnahmen der mittelfristigen Finanzplanung und Beratung des Haushaltsplanes. (d) Beratung der Vorstandschaft in wichtigen Fragen und Unterstützung der Vorstandschaft in der Aufgabenerfüllung. (e) Die Disziplinargewalt. (5) Die Vorstandschaft ist gehalten, den Hauptausschuss in wichtigen Fragen zur Entscheidung heranzuziehen. (6) Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ihm übertragene Aufgaben durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. (7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sollen von einem Mitglied der Vorstandschaft schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen, einberufen werden. Die Einberufung soll nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr erfolgen. Davon einmal zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung sind bekanntzugeben. (8) Die Beschlüsse des Hauptausschusses und evtl. der Arbeitsausschüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Verteilung der Stimmen der Vorstandschaft. Im Übrigen gilt §14 Abs.7 dieser Satzung entsprechend. (9) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (10) Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse gilt §14 Abs.9 dieser Satzung sinngemäß. |
§ 16 Die Vorstandschaft |
(1) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben gleichberechtigten Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Alle Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass der Vorstandschaft für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. (2) Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht andere Organe zuständig sind. Insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vermögens und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (3) Jedes Rechtsgeschäft des Vorstandes, das den Betrag von 12.500€ übersteigt, erfordert den Beschluss des Hauptausschusses. (4) Vom Hauptausschuss kann ein Geschäftsführer bestellt werden, welcher der Vorstandschaft ohne Stimmrecht angehört. (5) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Hauptausschuss ein Vorstandsmitglied, oder auch ein Hauptausschussmitglied, zur Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Wahl einberufen. (6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es werden 2 Wahlgruppen mit jeweils 4 bzw. 3 Vorstandsmitgliedern gebildet, die jedes abwechselnd zur Wahl stehen. (7) Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem Mitglied der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaft anwesend sind (8) Die Vorstände sind berechtigt an den Sitzungen der Fachabteilungen teilzunehmen. |
§ 17 Die Abteilungen |
(1) Für die im FCA betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch Beschluss des Hauptausschusses aufgenommen. (2) Ansonsten gelten die Bestimmungen dieser Satzung für die Abteilungen sinngemäß. (3) Der Abteilungsausschuss besteht in der Regel aus: (a) Abteilungsleiter (b) Stellvertretender Abteilungsleiter (c) Abteilungs-Schriftführer (d) Abteilungskassier (e) Abteilungs-Jugendbetreuer (f) Abteilungs-Beisitzern mit besonderem Aufgabenbereich. (4) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der Abteilungen. Die sich hieraus ergebenden Tätigkeitsbereiche werden durch die Abteilungsorgane selbstständig und in eigener Verantwortung wahrgenommen. (5) Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (6) Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, sind diese Bestandteil der Vereinskasse. (7) Soweit eigene Satzungen oder Geschäftsordnungen erforderlich sind, unterliegen diese der Vereinssatzung und sind vom Vorstand zu bestätigen. (8) Beschlüsse einer Abteilung, die den Verein verpflichten, sind ohne Zustimmung des Vorstandes ungültig. (9) Für alle Rechtsgeschäfte, die eine Abteilung tätigen will, benötigt sie die Zustimmung des Vorstandes. (10) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des FCA verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. (11) Von allen Sitzungen oder Abteilungsleitungen sind der Vorstandschaft Protokoll-Kopien zuzustellen. (12) Die Abteilungsversammlung hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung des FCA stattzufinden. (13) Bei Austritt, Ausschluss oder Loslösung einer Abteilung, oder Gruppierung vom Verein, tritt folgendes ich Kraft: Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht in Teilen, besteht nicht. |
§ 18 Die Kassenprüfer |
(1) Die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählenden Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft, noch dem Hauptausschuss angehören dürfen, haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen. (2) Die durchgeführte Kassenprüfung ist durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. |
§ 19 Strafbestimmungen |
(1) Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen, von dem in 11 Abs.3 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. (2) Der Hauptausschuss kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen und das Vermögen des Vereins vorgehen, Ordnungsstrafen (Verweise, Verbot am Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des FCA etc.) verhängen. |
IV. Auflösung des Vereins |
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alfdorf. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. (2) Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte abzuwickeln haben. Das nach Begleichung der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Alfdorf zu übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke i.S. von §2 dieser Satzung zu verwenden. |
V. Übergangsbestimmungen |
(1) Mit der Annahme dieser Satzung sind der Mitgliederversammlung die in §14 Abs. 2 Buchstabe f) und §15 Abs.1 Buchstabe b) genannten Personen bekanntzugeben. (2) Zusatzwahlen sind nur erforderlich, soweit Änderungen des Vorstandes (§16 Abs.1) und der Beisitzer (§15 Abs.1 Buchstaben c) und d)) betroffen sind. |
VI. Bürgerliches Recht |
(1) Im Übrigen gilt das Erste Buch (§§21-79) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. |
VII. Inkrafttreten der Satzung |
(1) Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 28.02.1986, geändert am 15.12.1995, am 19.03.201, am 25.09.2020 und am 23.07.2021. Die Änderungen wurden jeweils auf der Mitgliederversammlung beschlossen, und beim zuständigen Amtsgericht in Schorndorf eingetragen. |
Vorliegender Stand der Satzung vom: 23.07.2021 |